Umsatzsteuer bei Maschinenverkäufen ab 01.07.2026 für pauschalierende Landwirte
Ab dem 01.07.2026 unterliegt der Verkauf von Maschinen durch pauschalierende Landwirte dem Regelsteuersatz von 19%. Wenn Sie die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, sollten Sie prüfen, ob Sie anstehende Verkäufe vor den 1. Juli 2026 vorziehen.
Bisher gilt der pauschale Steuersatz, wenn die Maschine zu mindestens 95% für pauschalierungsfähige Umsätze verwendet wurde.
Hintergrund für diese weitreichende Änderung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: V R 3/21). Das Gericht entschied, dass Umsätze aus sogenannten Hilfsgeschäften generell nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Dies sind Geschäfte, die zwar einen engen Bezug zur Erzeugertätigkeit haben, bei denen aber keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse gehandelt werden (wie eben der Verkauf eines gebrauchten Traktors).
Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um und hat bestimmt, dass Verkäufe grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % abzurechnen sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes greift diese Neuregelung erst ab dem 1.7.2026.
Was gilt bei der Inzahlunggabe einer Altmaschine?
Viele Landwirte fragen sich: Wie verhält sich das umsatzsteuerlich, wenn ich als Pauschalierer einen neuen Schlepper kaufe und meinen alten zeitgleich in Zahlung gebe?
Die klare Antwort: Die Art und Weise der Verrechnung des Kaufpreises ändert nichts an der Umsatzsteuerpflicht. Auch pauschalierende Landwirte müssen hier ab dem 1.7.2026 generell den Regelsteuersatz ansetzen. Steuerlich gesehen liegen bei einem Tauschgeschäft oder einer Inzahlunggabe zwei separate Geschäfte vor: der Verkauf des alten Schleppers und der Kauf der neuen Maschine.
Das Ärgerliche an der neuen Gesetzeslage ist das entstehende Dilemma: Als pauschalierender Landwirt müssen Sie beim Verkauf der Maschine die Umsatzsteuer abführen. Beim Kauf einer neuen Maschine können Sie jedoch nach wie vor keinen Vorsteuerabzug geltend machen.