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von admin
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Viehbewertung: neue Werte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtwerte für die steuerliche Viehbewertung in Deutschland mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (IV C 6 - S 2170/00015/002/094) umfassend neu geregelt. Diese Änderungen ersetzen die alten Regelungen aus dem Jahr 1996 und haben erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzen von Landwirtschaftsbetrieben.

Wichtige Eckdaten und Änderungen:

  • Anwendung: Die neuen Richtwerte sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen  (d.h. ab Wirtschaftsjahr 2026/2027, bzw. Wirtschaftsjahr 2026 bei Kalenderjahr).

·       Erhöhte Werte: Die Bewertungsgrundlagen steigen deutlich, was zu höheren Buchwerten für den Viehbestand führt.

·       Auswirkungen auf den Gewinn: Durch die höheren Bewertungssätze entsteht bei vielen Betrieben ein sogenannter „Umstellungsgewinn“, der zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.

·       Steigerungen: Laut Schätzungen steigen die Werte für Mastschweine um etwa 25 % und für Rinderbestände (ohne Kühe) um über 30 %.

·       Sofortabschreibung: Der Sofortabzug für selbst hergestellte Tiere (nach § 6 Abs. 2 EStG) wird durch die neuen Regeln tendenziell eingeschränkt.

Landwirte sollten ihre Viehbestände frühzeitig nach den neuen Vorgaben bewerten, um die steuerlichen Konsequenzen für die Bilanz 2026 planen zu können.

Beispiel Milchkühe:

Bisher: 675,00 € pro Tier

Neu:     516,00 € pro Tier

 

Was bedeutet das konkret?

Ein Betrieb mit 100 Milchkühen:

bisher: 67.500 € Ansatz

neu:     51.600 € Ansatz

 

Rund 16.000 € weniger in der Bewertung. Dies führt zu einer entsprechenden Gewinnminderung und reduziert die Steuerbelastung.

Aber: Die Änderung wirkt nicht nur in eine Richtung.

Beispiel Jungrinder:

Bisher: 500,00 € pro Tier

Neu:     668,00 € pro Tier

 

Was bedeutet das konkret?

Ein Betrieb mit 30 Jungrindern:

 

bisher: 15.000 € Ansatz

neu:     20.040 € Ansatz

 

Die höheren Bewertungsansätze führen zu einem höheren Gewinn.

Wichtig:

Wenn durch die neuen Werte ein zusätzlicher Gewinn entsteht, darf dieser auf 10 Jahre verteilt werden.

Das verhindert, dass die Steuerbelastung sofort voll durchschlägt.

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der sich auszahlt.

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